Die Pfarre beabsichtigt ein Orgelprojekt zu beginnen. Dazu gehören alle Orgelneu- und –umbauten, Orgelinstandsetzungen und Orgelrestaurierungen. Bitte beachten Sie die folgenden Punkte:
1. Vorgangsweise bis zum Vertragsabschluss
1.1 Die Pfarre nimmt Kontakt mit dem Referat für Kirchenmusik auf.
1.2 Nach Überprüfung der Orgel durch den zuständigen Orgelreferenten und nach Vorliegen des Gutachtens, welches insbesondere
· die Auflistung der festgestellten Mängel sowie zielführende Maßnahmen zu deren Behebung,
· etwaige Kostenschätzungen,
· notwendiger weise zu kontaktierende öffentliche und diözesane Stellen
zu enthalten hat, beschließt der PGR grundsätzlich darüber, welche der
vorgeschlagenen Maßnahmen umgesetzt werden sollen.
Anmerkung: Es hat sich oft als hilfreich erwiesen, wenn seitens des PGR ein Orgelkomitee eingesetzt wird, das mit allen vorbereitenden Arbeiten (inkl. Erstellung eines Finanzierungskonzepts) befasst wird.
1.3 Gegebenenfalls Kontaktaufnahme mit dem Bundesdenkmalamt /Abt. Klangdenkmale, falls mit den Maßnahmen Änderungen am Klangdenkmal verbunden sind oder ein Ersatz des Instruments durch ein neues ins Auge gefasst wird. (Anm.: der Kontakt der innerkirchlich zu befassenden Stellen erfolgt durch den Orgelreferenten)
1.4 Einholen von mindestens drei, höchstens aber fünf Offerten durch die Pfarre, wobei das Referat für Kirchenmusik Hilfestellung leistet.
1.5 Vorlage der Offerte beim Referat für Kirchenmusik und Preis-Leistungs-Vergleich durch den Orgelreferenten.
1.6 Auf Basis dieses Vergleichs entscheidet der PGR, welches der Offerte zur Ausführung gelangen soll.
1.7 Erstellen eines Finanzierungsplans und Beschluss darüber durch den PGR.
Als Finanzierungselemente für Orgelbauvorhaben kommen grundsätzlich in Betracht:
· Eigenmittel
· Darlehen des Auftraggebers bei einem von der Finanzkammer genannten Bank- oder Kreditinstitut, wobei hier eine Zinsenübernahme durch die Erzdiözese Wien möglich ist. (Anm.: Darlehenshöhe: bis zu 50 % der Auftragssumme / max. € 75.000; Tilgung nach 2 rückzahlungsfreien Jahren in 10 gleichen Halbjahresraten)
· Subventionen kirchlicher Rechtsträger (Stifte, Orden) oder der Kirchenpatrone
· Subventionen der öffentlichen Hand (Anm.: Subventionsanträge an Land und Bund sind über das Referat für Kirchenmusik einzureichen).
2. Werkvertrag mit Orgelbauer
2.1 Die im Referat für Kirchenmusik aufliegenden standardisierten Werkvertragsformulare sind dreifach auszufertigen und durch die Pfarre (vertreten durch Pfarrer und stv. Vors. d. PGR) und die Orgelbaufirma zu unterschreiben. Ebenso ist der Antrag für die Genehmigung von Orgelprojekten (Formular im Referat für Kirchenmusik aufliegend) von der Pfarre auszufüllen und zu unterfertigen.
2.2 Zur Genehmigung durch den Ordinarius sind beim Referat für Kirchenmusik folgende Unterlagen einzureichen:
· Antrag für die Genehmigung von Orgelprojekten
· 3 Exemplare des unterschriebenen Werkvertrags
· jener Kostenvoranschlag, der zur Ausführung gelangt
· PGR-Beschluss
· ggf. Ansuchen um Darlehen
· ggf. vorhandene schriftliche Subventionszusagen
2.3 Entsprechend den gültigen Richtlinien erfolgt nach Genehmigung die Unterfertigung der Werkverträge durch das Referat für Kirchenmusik oder durch die eb. Finanzkammer.
2.4 Nach Genehmigung erhalten die Pfarre und der Orgelbauer je ein unterfertigtes Vertragsexemplar. (Anm.: Erst nach Gegenzeichnung durch die Finanzkammer oder das Referat für Kirchenmusik erlangen die Werkverträge ihre Rechtswirksamkeit - dies kann aufgrund der festgesetzten Termine für den Wirtschaftsrat bis zu 3 Monate Zeit in Anspruch nehmen! Die Arbeiten dürfen keinesfalls vorher durch den Orgelbauer begonnen werden!)
3. Durchführung der Arbeiten
3.1 Begleitende Kontrolle der Arbeiten am Instrument durch den Kirchenmusikreferenten.
3.2 Zahlungen an den Orgelbauer: Für Orgelprojekte mit Gesamtkosten über € 20.000 sowie für alle Projekte mit Darlehensgewährung, auch wenn die Gesamtkosten bis € 20.000 betragen, werden alle Zahlungen über die Finanzkammer abgewickelt. Die Pfarre überweist daher die Eigenmittel an die Finanzkammer auf das „Depot Orgel“ und beauftragt die Finanzkammer schriftlich zur Überweisung, wenn fällige Rechnungen vorliegen. Zur Sicherstellung aller Ansprüche der Pfarre hat der Orgelbauer eine Bankgarantie in der Höhe des Betrages der Anzahlungen bis zur erfolgten Anlieferung der Orgel beizubringen.
3.3 Nach Abschluss der Arbeiten: Abnahmeprüfung durch den Kirchenmusikreferenten im Beisein der Vertreter der Pfarre und des Orgelbauers. Schriftlicher Bericht darüber durch den Kirchenmusikreferenten. Erst nach Vorliegen desselben und Überprüfung der Schlussrechnung durch den Kirchenmusikreferenten kommt die Schlusszahlung zur Anweisung.
4. Elektronenorgel
4.1 Das Referat für Kirchenmusik wird den Ankauf von elektronischen Orgeln grundsätzlich nur in folgenden Fällen befürworten:
· wenn die Anschaffung eine Übergangslösung darstellt, bis ausreichend finanzielle Mittel zur Anschaffung einer Pfeifenorgel vorhanden sind (vgl. Instruktionen für die Kirchenmusik)
· für den Fall, dass nicht ausreichend Platz für die Aufstellung einer Pfeifenorgel vorhanden ist.
5. Rechtliche Grundlagen
5.1 Bestimmungen des Codex Juris Canonici (insbesondere can 1281 §2), die Bestimmungen zur kirchlichen Vermögensverwaltung (WDBl 2004, Nr. 6, Pkt. 41), die Bestimmungen über die außerordentliche Verwaltung in den Pfarren (zuletzt WDBl. 2006, Nr. 3 Pkt. 29) sowie der Pfarrgemeinderatsordnung für die Erzdiözese Wien.
5.2 Als Bestandteil des Kirchengebäudes stehen Pfeifenorgeln gemäß §§ 2, 4-7 und 14 des Denkmalschutzgesetzes idgF ex lege unter Denkmalschutz und sind zur Baulast im Sinne der Pfarrgemeinderatsordnung zu rechnen.
5.3 Veränderungen an bestehenden Pfeifenorgeln sowie Orgelneubauten stellen daher bauliche Veränderungen in oder an kirchlichen Gebäuden dar, sodass Pfarren für diesbezügliche Rechtshandlungen, insbesondere Vertragsabschlüsse, der vorausgehenden schriftlichen Genehmigung des Ordinarius gemäß can. 1281 § 1 CIC bedürfen.
5.4 Für die Wahrnehmung der Aufsichtsrechte des Ordinarius in diesen Angelegenheiten sind das Referat für Kirchenmusik, die Finanzkammer, das Bauamt und das Referat für kirchliche Kunst und Denkmalpflege zuständig.
(red)